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Vorwort
Inhalt
1.Das Klima als öffentlicher Belang in der Bau­­leit­­planung
2.Charakteristik und Erscheinungsformen des Stadtklimas
3.Energiebewusste Bauleitplanung
4.Methoden der Informations­­­gewinnung für die Planung (Messungen, Windkanal, Numerische Modellierung)
5.Klima- und Lufthygienekarten als Hilfsmittel in der Bauleitplanung
(Beispiel: Klimaatlas Verband Region Stuttgart)
6.Empfehlungen für die Planung
6.1Erhaltung und Gewinnung von Vegetationsflächen
6.1.1Landschafts- und Grünordnungsplan
6.1.2Maßzahlen zur Beschreibung der "grünen" Nutzung
6.1.3Vermeidung der Bodenversiegelung durch Grün- und Wasserflächen
6.1.4Dachbegrünung
6.1.5Fassadenbegrünung
6.2Sicherung des lokalen Luftaustausches
6.2.1Kaltluftentstehung
6.2.2Frischluftzufuhr
6.2.3Grünzüge
6.2.4Günstige Siedlungs- und Bebauungsformen
6.3Maßnahmen zur Luftreinhaltung
6.3.1Bereich Gewerbe und Industrie
6.3.2Bereich Hausbrand
6.3.3Bereich Verkehr
6.4Planungsbezogene Stadtklimauntersuchungen
7.Literaturverzeichnis
8.Thematische Websites
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EMPFEHLUNGEN FüR DIE PLANUNG
   
 6.3.1 Bereich Gewerbe und Industrie

Immissionsschutz und Baurecht

Aufgrund des im Bundes-Immissionsschutzgesetz verankerten Verursacherprinzips steht die einzelne emittierende Anlage im Mittelpunkt der Maßnahmen zur Luftreinhaltung. Deren wesentliches Element ist das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren.

Im Hinblick auf die zulässige Immissionsbelastung im Einwirkungsbereich einer zu genehmigenden Anlage konkretisiert die "Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft" (Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, TA Luft) die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft, trifft dabei aber keine Unterscheidungen nach der städtebaulichen Schutzbedürftigkeit des von Schadstoff-Immissionen betroffenen Gebietes. Anders als beim Lärmschutz gelten somit die Immissions(grenz)werte der TA Luft in allen Baugebietsarten gemäß § 1 (2) BauNVO gleichermaßen.

Die Gebietsverträglichkeit einer emittierenden Anlage ergibt sich allein aus der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Dabei bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist. Insofern beinhaltet die mit §§ 2 bis 10 BauNVO vorgenommene Typisierung von Baugebietsarten zugleich eine der jeweiligen Zweckbestimmung des Gebiets entsprechende Immissionsschutz-Rangfolge. Dies betrifft sowohl die Emissionsträchtigkeit als auch die Immissionsempfindlichkeit der dort zulässigen Nutzungen.

Nach § 15 (3) BauNVO ist die Zulässigkeit von Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen. Damit wird klar gestellt, dass je nach Einzelfall immissionsschutzrechtlich "genehmigungsbedürftige Anlagen" auch außerhalb von Industriegebieten untergebracht werden dürfen. Bei typisierender Betrachtung ist nämlich davon auszugehen, dass nach § 4 BImSchG „genehmigungsbedürftige Anlagen“ (meistens produzierendes Gewerbe) ohne Einschränkung nur in Industriegebieten (GI) zulässig sind, während i.d.R. Gewerbegebiete (GE) und Mischgebiete (MI) den nicht genehmigungsbedürftigen gewerblichen Anlagen vorbehalten sind. Besonders hinzuweisen ist auf die mit § 1 (4) BauNVO vorgesehene Möglichkeit, ein Baugebiet nach der Art zulässiger Nutzungen sowie nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften zu gliedern. Diese Gliederungsmöglichkeit kann zur Verhinderung der Ansiedlung luftverunreinigender Betriebe in besonderen Situationen (z. B. in stadtklimawirksamen Luftaustauschbahnen oder Übergangsbereichen zu anderen Nutzungen) auch in einem Industriegebiet herangezogen werden.

Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen ... auf die ... dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete ... so weit wie möglich vermieden werden. Bei ... Planungen in Gebieten, in denen die ... Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Als Arbeitshilfe in der praktischen Umsetzung einer entsprechenden Flächenzuordnung kann beispielsweise der sogenannte ABSTANDSERLASS des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen herangezogen werden.

Immissionsklimatologie

Im Genehmigungsverfahren für größere emittierende Anlagen sowie im Zusammenhang mit vorgeschriebenen Störfall-Analysen haben mittels Ausbreitungsrechnung oder durch experimentelle Simulation gewonnene Immissionsprognosen eine große Bedeutung (vgl. dazu Kapitel 4).

Grundsätzlich sollten Industrie- und Gewerbegebiete mit ausreichenden Schutzabständen durch trennende Grünzüge an der windabgewandten Seite der Siedlungen ausgewiesen werden. Die Hauptwindrichtung gibt die Himmelsrichtung an, aus der die im Mittel häufigsten und zugleich im Mittel stärksten Winde kommen. Dies ist im Südwesten Deutschlands meistens West bis Südwest. In östlicher oder nordöstlicher Richtung von einer Schadstoffquelle findet man deshalb bei freier Ausbreitung die im Mittel höchste Schadstoffkonzentration. Bei den weit weniger häufigen austauscharmen Wetterlagen stellen sich unter Schwachwindeinfluss (östliche bis südliche Windrichtungen) die Spitzenwerte der Immissionsbelastung ein. Ausbreitungsrechnungen zeigen deshalb im Jahresmittel ein Immissions-Nebenmaximum meist nordwestlich vom Schadstoff-Emittenten. Die alte auf die Hauptwindrichtung bezogene städtebauliche Regel hat demnach - mit der genannten Einschränkung - durchaus noch Gültigkeit.