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6. Empfehlungen für die Planung
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Bei einer klimagerechten Bauleitplanung gilt es, Kenntnisse über die Wirkungszusammenhänge in der Planungspraxis konsequent umzusetzen. Dies kann mit Beschränkung auf den jeweiligen örtlichen Geltungsbereich nur mit dem im Baugesetzbuch vorgesehenen Rechtsinstrumenten erfolgen, speziell mit den Darstellungen im Flächennutzungsplan, den rechtsverbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, im Vorhaben- und Erschließungsplan sowie durch Vereinbarungen in einem "Städtebaulichen Vertrag".

Da es keine bestimmte Festsetzung gibt, die für sich alleine die Sicherung eines gesunden Stadtklimas bewirken könnte, kommt es darauf an, dass die Summe der Darstellungen und Festsetzungen im Gesamtergebnis den klimatischen Erfordernissen Rechnung trägt. Dabei ist jedoch der in § 9 (1) BauGB ausgesprochene Grundsatz zu beachten, dass alle Festsetzungen städtebaulich begründet sein müssen.

Mit Blick auf den planerischen Handlungsbedarf sollten folgende Ziele klimagerechter Planung verfolgt werden:

  • Verbesserung der Aufenthaltsbedingungen bzgl. des Behaglichkeitsklimas / Bioklimas
  • Verbesserung der Siedlungsdurchlüftung
  • Förderung der Frischluftzufuhr durch lokale Windsysteme
  • Verminderung der Freisetzung von Luftschadstoffen und Treibhausgasen
  • Ermittlung und sachgerechte Bewertung vorhandener oder zu erwartender Belastungen
  • Sachgerechte Reaktion auf Belastungssituationen durch Anpassung von Nutzungskonzepten

Da die Ausbildung des Stadtklimas wie im Kapitel 2 dargestellt, überwiegend auf der Umwandlung von Vegetationsflächen zur gebauten Stadt beruht, liegt in der Erhaltung und Wiedergewinnung der natürlichen Vegetation ein Schwerpunkt klimagerechter Stadtplanung.

 

     

                                              

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Städtebauliche Klimafibel Online, Stand: 21.11.2007
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart
 
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