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Bei einer
klimagerechten Bauleitplanung gilt es, Kenntnisse über die
Wirkungszusammenhänge in der Planungspraxis konsequent
umzusetzen. Dies kann mit Beschränkung auf den jeweiligen
örtlichen Geltungsbereich nur mit dem im Baugesetzbuch
vorgesehenen Rechtsinstrumenten erfolgen, speziell mit den
Darstellungen im Flächennutzungsplan, den rechtsverbindlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes, im Vorhaben- und
Erschließungsplan sowie durch Vereinbarungen in einem
"Städtebaulichen Vertrag".
Da es keine bestimmte Festsetzung gibt, die
für sich alleine die Sicherung eines gesunden Stadtklimas
bewirken könnte, kommt es darauf an, dass die Summe der
Darstellungen und Festsetzungen im Gesamtergebnis den
klimatischen Erfordernissen Rechnung trägt. Dabei ist jedoch
der in § 9 (1) BauGB ausgesprochene Grundsatz zu
beachten, dass alle Festsetzungen städtebaulich begründet
sein müssen.
Mit Blick auf den planerischen
Handlungsbedarf sollten folgende Ziele klimagerechter Planung
verfolgt werden:
- Verbesserung der Aufenthaltsbedingungen bzgl. des
Behaglichkeitsklimas / Bioklimas
- Verbesserung der Siedlungsdurchlüftung
- Förderung der Frischluftzufuhr durch lokale Windsysteme
- Verminderung der Freisetzung von Luftschadstoffen und
Treibhausgasen
- Ermittlung und sachgerechte Bewertung vorhandener oder zu
erwartender Belastungen
- Sachgerechte Reaktion auf Belastungssituationen durch
Anpassung von Nutzungskonzepten
Da die Ausbildung
des Stadtklimas wie im Kapitel 2 dargestellt, überwiegend auf
der Umwandlung von Vegetationsflächen zur gebauten Stadt
beruht, liegt in der Erhaltung und Wiedergewinnung der
natürlichen Vegetation ein Schwerpunkt klimagerechter
Stadtplanung.
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