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6. Empfehlungen für die Planung
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6.4        Planungsbezogene Stadtklimauntersuchungen

Lufthygienische und meteorologische Untersuchungen können planerische Problemlösungen wesentlich unterstützen. Meteorologische Messungen, aber auch die anderen in Kapitel 4 vorgestellten Untersuchungsmethoden erfordern angemessene Bearbeitungszeiträume. So sollte eine stationäre Klima-Messreihe mindestens eine jede meteorologische Jahreszeit mit einschließen und somit ein Jahr umfassen. Dazu kommt die Bearbeitungszeit für die Auswertung. Bei anderen Methoden sind die Zeit für den Modellbau (Windkanal), das Warten auf geeignete Wetterlagen (Tracergas-Versuche, ambulante Messungen), das Einholen von Genehmigungen für das Betreten/Befahren des Untersuchungsgebietes oder für das Aufstellen von Messeinrichtungen sowie die Bereitstellung verwertbarer Karten- bzw. Datengrundlagen für Modellrechnungen bei den Bearbeitungsfristen zu berücksichtigen.

Um Verzögerungen im Ablauf städtebaulicher Planungen wegen noch ausstehender Gutachten zu vermeiden, sollte die Notwendigkeit planungsbezogener Untersuchungen rechtzeitig erkannt werden. Wurden beizeiten systematisch Grundlagendaten über das örtliche Klima erhoben, verkürzen sich die Bearbeitungszeiträume in der Regel beträchtlich. Dazu kommt der große Vorteil von Klima- und Lufthygienekarten, bereits im Vorfeld einer Planung Auskunft über standortbedingte Restriktionen und damit über die Klimarelevanz des Vorhabens erhalten zu können. So haben beispielsweise die Städte  Augsburg, Berlin, Erfurt, Freiburg, Göppingen, Jena, Köln, Ravensburg, Sindelfingen, Stuttgart und Wuppertal solche Stadtklimauntersuchungen durchführen lassen. Besonders viele Stadtklimauntersuchungen gibt es im Ruhrgebiet ( z.B. Bochum, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Herne, Mülheim, Oberhausen, Schwelm, Castrop-Rauxel, Dorsten, Gladbeck, Herten, Marl, Kamen, Lünen, Schwerte, Selm, Unna, Werne). Sie wurden im Auftrag des Kommunalverbandes Ruhrgebietes (KVR) durchgeführt.

Als Folge baulicher Maßnahmen treten in der Regel nur sehr geringe örtliche Veränderungen des Klimas auf. Diese bewegen sich bei isolierter Betrachtung der konkreten Maßnahme nahe der Nachweisgrenze oder im Bereich der natürlichen räumlichen und zeitlichen Schwankungsbreite der Klimaparameter. Der Hinweis auf die klimatische Summenwirkung zur bestehenden Bebauung bedeutet kein Eingeständnis der Bedeutungslosigkeit einer Planung, sondern ist im Hinblick auf die reale Erscheinung des "Stadtklimas" ein durchaus sachgerechtes Argument. Kleinräumige Veränderungen des Klimas als Folge einer Nutzungsänderung haben nur dann planungsrelevante Bedeutung, wenn sich damit wertende Begriffe wie "vorteilhaft" oder "nachteilig" verbinden lassen.

Da eine universell gültige Bewertung des Klimas nicht existiert, ist es oft schwer zu beurteilen, ob durch ein Planungsvorhaben klimatische Unzuträglichkeiten zu erwarten sind. Wie die Gutachterpraxis zeigt, geht es andererseits oft um sehr konkrete Sachverhalte, z.B. Ertragseinbußen bei frostempfindlichen Sonderkulturen durch Kaltluftstau. Die Wertminderung von Grundstücken aufgrund von Einwirkungen aus der Nachbarschaft oder der "Raub" von Licht, Luft und Sonne sind gleichfalls häufiger Anlass für Nachbarschaftsklagen. Verschiedene meteorologische Disziplinen können hier zur fachgutachtlichen Klärung des Sachverhalts beitragen:

  • Human-Biometeorologie (Fragen der thermischen Belastung, Passantenbelästigung durch Zugigkeit, Abkühlungsreize, Immissionsbelastung),
  • Agrarmeteorologie (Anbaubedingungen für Sonderkulturen)
  • Technische Klimatologie (Fragen der technischen Sicherheit, Wind- und Schneelasten, Glatteisbildung und Nebelhäufigkeit, Dimensionierung von Kanalnetzen und Regensammelbecken, Heizwärmebedarf, Standortfragen energiewirtschaftlich bedeutsamer Anlagen, Einsatz alternativer regenerativer Energien),
  • Immissionsklimatologie (Fragen der Schadstoffausbreitung und ihrer technischen Beurteilung).

 

Strategische Umweltprüfung

In Deutschland erfolgte die Umsetzung der von der EU geforderten "Strategischen Umweltprüfung" zum einen durch das Gesetz über die Strategische Umweltprüfung (SUPG), das das UVPG ergänzt hat (Gesetz vom 24. Juni 2005; in Kraft seit dem 29. Juni 2005 - BGBl. I S. 1746), und durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau), das die SUP für die Bauleitplanung in das Baugesetzbuch (dort als sog. "Umweltprüfung (UP)") integriert hat ( 24. Juni 2004; in Kraft seit dem 20. Juli 2004 - BGBl. I S. 1359).
Durch diese gesezliche Anforderungen, die bei raumbedeutsamen Planungen einen eigenen Umweltbericht erfordert, wird zukünftig ein erhöhte Anforderung an Klimauntersuchungen bestehen.

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Abb. 6/26b: Klimauntersuchung Frei-
burg, (RICHTER u. RÖCKLE, 2003)
     

                                              

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Städtebauliche Klimafibel Online, Stand: 21.11.2007
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart
 
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