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6.4
Planungsbezogene Stadtklimauntersuchungen
Lufthygienische und
meteorologische Untersuchungen können planerische
Problemlösungen wesentlich unterstützen. Meteorologische
Messungen, aber auch die anderen in Kapitel 4 vorgestellten
Untersuchungsmethoden erfordern angemessene
Bearbeitungszeiträume. So sollte eine stationäre
Klima-Messreihe mindestens eine jede meteorologische Jahreszeit
mit einschließen und somit ein Jahr umfassen. Dazu kommt die
Bearbeitungszeit für die Auswertung. Bei anderen Methoden sind
die Zeit für den Modellbau (Windkanal), das Warten auf
geeignete Wetterlagen (Tracergas-Versuche, ambulante Messungen),
das Einholen von Genehmigungen für das Betreten/Befahren des
Untersuchungsgebietes oder für das Aufstellen von
Messeinrichtungen sowie die Bereitstellung verwertbarer Karten-
bzw. Datengrundlagen für Modellrechnungen bei den
Bearbeitungsfristen zu berücksichtigen.
Um Verzögerungen
im Ablauf städtebaulicher Planungen wegen noch ausstehender
Gutachten zu vermeiden, sollte die Notwendigkeit
planungsbezogener Untersuchungen rechtzeitig erkannt werden.
Wurden beizeiten systematisch Grundlagendaten über das
örtliche Klima erhoben, verkürzen sich die
Bearbeitungszeiträume in der Regel beträchtlich. Dazu kommt
der große Vorteil von Klima- und Lufthygienekarten, bereits im
Vorfeld einer Planung Auskunft über standortbedingte
Restriktionen und damit über die Klimarelevanz des Vorhabens
erhalten zu können. So haben beispielsweise die Städte
Augsburg, Berlin, Erfurt, Freiburg, Göppingen, Jena, Köln,
Ravensburg, Sindelfingen, Stuttgart und Wuppertal
solche Stadtklimauntersuchungen durchführen lassen. Besonders
viele Stadtklimauntersuchungen gibt es im Ruhrgebiet ( z.B.
Bochum, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen,
Hagen, Herne, Mülheim, Oberhausen, Schwelm, Castrop-Rauxel,
Dorsten, Gladbeck, Herten, Marl, Kamen, Lünen, Schwerte, Selm,
Unna, Werne). Sie wurden im Auftrag des Kommunalverbandes
Ruhrgebietes (KVR) durchgeführt.
Als Folge
baulicher Maßnahmen treten in der Regel nur sehr geringe
örtliche Veränderungen des Klimas auf. Diese bewegen sich bei
isolierter Betrachtung der konkreten Maßnahme nahe der
Nachweisgrenze oder im Bereich der natürlichen räumlichen und
zeitlichen Schwankungsbreite der Klimaparameter. Der Hinweis auf
die klimatische Summenwirkung zur bestehenden Bebauung bedeutet
kein Eingeständnis der Bedeutungslosigkeit einer Planung,
sondern ist im Hinblick auf die reale Erscheinung des
"Stadtklimas" ein durchaus sachgerechtes Argument.
Kleinräumige Veränderungen des Klimas als Folge einer
Nutzungsänderung haben nur dann planungsrelevante Bedeutung,
wenn sich damit wertende Begriffe wie "vorteilhaft"
oder "nachteilig" verbinden lassen.
Da eine
universell gültige Bewertung des Klimas nicht existiert, ist es
oft schwer zu beurteilen, ob durch ein Planungsvorhaben
klimatische Unzuträglichkeiten zu erwarten sind. Wie die
Gutachterpraxis zeigt, geht es andererseits oft um sehr konkrete
Sachverhalte, z.B. Ertragseinbußen bei frostempfindlichen
Sonderkulturen durch Kaltluftstau. Die Wertminderung von
Grundstücken aufgrund von Einwirkungen aus der Nachbarschaft
oder der "Raub" von Licht, Luft und Sonne sind
gleichfalls häufiger Anlass für Nachbarschaftsklagen.
Verschiedene meteorologische Disziplinen können hier zur
fachgutachtlichen Klärung des Sachverhalts beitragen:
- Human-Biometeorologie (Fragen der thermischen Belastung,
Passantenbelästigung durch Zugigkeit, Abkühlungsreize,
Immissionsbelastung),
- Agrarmeteorologie (Anbaubedingungen für Sonderkulturen)
- Technische Klimatologie (Fragen der technischen
Sicherheit, Wind- und Schneelasten, Glatteisbildung und
Nebelhäufigkeit, Dimensionierung von Kanalnetzen und
Regensammelbecken, Heizwärmebedarf, Standortfragen
energiewirtschaftlich bedeutsamer Anlagen, Einsatz
alternativer regenerativer Energien),
- Immissionsklimatologie (Fragen der Schadstoffausbreitung
und ihrer technischen Beurteilung).
Strategische Umweltprüfung
In Deutschland erfolgte die Umsetzung der von der EU geforderten "Strategischen Umweltprüfung" zum einen durch das Gesetz über die Strategische Umweltprüfung (SUPG), das das UVPG ergänzt hat (Gesetz vom 24. Juni 2005; in Kraft seit dem 29. Juni 2005 - BGBl. I S. 1746), und durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau), das die SUP für die Bauleitplanung in das Baugesetzbuch (dort als sog. "Umweltprüfung (UP)") integriert hat ( 24. Juni 2004; in Kraft seit dem 20. Juli 2004 - BGBl. I S. 1359).
Durch diese gesezliche Anforderungen, die bei raumbedeutsamen Planungen einen eigenen Umweltbericht erfordert, wird zukünftig ein erhöhte Anforderung an Klimauntersuchungen bestehen.
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