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6. Empfehlungen für die Planung
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6.3.3     Bereich Verkehr

Verkehrsplanung

Maßnahmen der Verkehrsplanung wie die Herausnahme von Durchgangsverkehr aus Wohngebieten, Umgehungsstraßen im Falle belasteter Ortsdurchfahrten, Tempolimits, Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs tragen zur Herabsetzung der Luftbelastung bei.

Die Zusammenhänge zwischen Tempolimit und den kraftfahrzeugbedingten Emissionen gehen aus Abschnitt 2.8.2 hervor.

In Abbildung 6/25 wird der Gesichtspunkt verkehrsberuhigter städtischer Zonen durch die Bündelungsfunktion von Hauptstraßen mit angrenzender abschirmender Bebauung und unterirdischer Parkierungserschließung hervorgehoben.

Da im Bereich stark befahrener Straßen von Nutzungseinschränkungen auszugehen ist, macht die Planung bzw. die entsprechende bebauungsplanmäßige Festsetzung von Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als etwa 10 000 Kfz/24 h eine Ermittlung der Abgas-Immissionsbelastung für den straßennahen Bereich erforderlich. Die für Immissionsprognosen zur Verfügung stehenden Werkzeuge sind Gegenstand der Abschnitte 4.3.4 bis 4.3.7.
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Bewertung der Abgasimmissionsbelastung

Für die Bewertung der berechneten Schadstoffbelastung von Straßen oder in Straßenräumen sind im Hinblick auf planerische Maßnahmen die schon bestehende Vorbelastung sowie die beabsichtigte Nutzung in der Nachbarschaft der Straße bedeutsam. Auch wird man bei Planungssituationen im bestehenden innerstädtischen Verkehrsnetz möglicherweise zu einer anderen Bewertung kommen als im Falle einer Neuplanung von Straße und Wohngebiet, etwa im Zuge einer künftigen Ortsumfahrung.  Eine große Bedeutung auf die Abgasbelastung hat die Straßenbreite, so ist bei einer Verdoppelung der Straßenbreite, mit einer Halbierung der Immissionsbelastung auszugehen.

Insbesondere bei Neuplanungen von Wohngebieten sollten zur Beurteilung die Vorsorge-Werte der  WHO herangezogen werden (vgl. dazu Abschnitt 2.9).

Überschreitungen von Immissionswerten der TA Luft oder der 22. BImSchV (Verordnung über Immissionswerte) sind als gravierende lufthygienische Befunde im Rahmen der Bauleitplanung jedoch "der Abwägung zugänglich". Grenzwertüberschreitungen in einem Planungsgebiet sind danach in begründeten Fällen möglich. Dann ist allerdings darzulegen, durch welche Maßnahmen (auch außerhalb des Plangebietes) eine Verbesserung erreicht werden kann. Eine Planungsentscheidung für künftige Wohnnutzung dürfte unter diesen Bedingungen jedoch in der Regel fragwürdig sein.
Bei Überschreiten der Grenzwerte zuzüglich der Toleranzmarge der 22. BImSchV sind Luftreinhaltepläne, bzw. bei Überschreiten bestehender Grenzwerte, Aktionspläne aufzustellen.

Ein ebenfalls hohes Belastungsniveau markieren die Grenzwerte der 22. BImSchV . Da nach § 47 BImSchG die Überschreitung dieser Grenzwerte Maßnahmen auslösen sollte, müssen gesunde Wohnverhältnisse in diesen Bereichen grundsätzlich in Frage gestellt werden.

Bei der Abwägung über die Zulassung von Wohnnutzung, die gerade in Besonderen Wohngebieten (WB) erhalten oder fortentwickelt werden soll oder in Kerngebieten (MK) zur Stadtbelebung erwünscht ist, sind jedoch die Werte der 22. BImSchV im Hinblick auf erforderliche planerische Maßnahmen in jedem Fall zu berücksichtigen.
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Immissionsmindernde Einflüsse

Die kraftfahrzeugbedingten Schadstoffkonzentrationen nehmen mit zunehmender Entfernung zu einer Straße in der Regel stark ab. Diese Abnahme gilt mit Einschränkungen auch für das Stickstoffdioxid. Da die von der Straße ausgehende Lärmbelastung ebenfalls mit der Entfernung abnimmt, ist bei sensiblen Nutzungen (Wohnen, Erholung etc.) durch entsprechende Schutzabstände sicherzustellen, dass sowohl die Lärmschutzanforderungen als auch die oben genannten Immissionskriterien von TA Luft und 22. BImSchV als Mindestanforderungen eingehalten werden.

In Straßenschluchten mit enger Randbebauung ergeben sich keine Möglichkeiten für Schutzabstände. Auch Immissionsschutzeinrichtungen wie Lärmschutzwälle und -wände sowie dichte Bepflanzungen scheiden hier als ansonsten durchaus wirksame Abhilfemaßnahmen gegen die Abgasbelastung aus. Dafür bewirkt geschlossene Randbebauung eine erhebliche Belastungsreduktion auf der straßenabgewandten Seite sowie im Bereich der Hinterbebauung. Auch in den oberen Geschossen der Straßenrandbebauung ergeben sich i.d.R. geringere Immissionsbelastungen als unten in der Straße. Insofern besteht die Möglichkeit, unter Beschränkung auf bestimmte Geschosse das Wohnen an Hauptverkehrsstraßen zu ermöglichen.
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Anpflanzungen als Immissionsschutz

Die Minderung von Schadstoffen durch Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern kommt zum einen durch die Filterwirkung der Pflanzen zustande (große wirksame Oberfläche), was sich insbesondere bei staubförmigen Schadstoffen auswirkt, und zum anderen durch die Veränderung des Windfeldes.

Empfehlenswert ist eine Gehölzpflanzung aus einem Gemisch von Laub- und Nadelgehölzen, wie sie in der Abbildung 6/26 dargestellt ist.

Damit unterscheidet sich der Einfluss von Anpflanzungen auf die Verbesserung der Immissionssituation bei Schadstoffen an Straßen von der Möglichkeit, durch Vegetation Schallminderung an Straßen zu bewirken (STÄDTEBAULICHE LÄRMFIBEL, 1994).
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Rechtliche Grundlagen (Immissionsschutz)

Nach § 9 (1) 24. BauGB können im Bebauungsplan festgesetzt werden "die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen."

Nach § 9 (5) 1. BauGB sollen im Bebauungsplan Flächen gekennzeichnet werden, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind.

Beispiel einer Festsetzung nach § 9 (1) 24. BauGB:
"In den mit "IM" gekennzeichneten Flächen sind Aufenthaltsräume von Wohnungen nur dann zulässig, wenn sie ausschließlich von der straßenabgewandten Gebäudeseite belüftet werden."

Eine andere Festsetzungsmöglichkeit:
"MK3: Kerngebiet nach § 7 BauNVO;
          Wohnungen sind ab dem dritten Obergeschoss zulässig (§ 7 (2) 7. BauNVO)."
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Kennzeichnung:
Wenn die Konfliktbewältigung der Ausgestaltung bei den Einzelvorhaben überlassen werden kann, kommt eine Kennzeichnung als Fläche, bei deren Bebauung Vorkehrungen gegen Verkehrslärm und Kfz-Abgasimmissionen zu treffen sind, gemäß § 9 (5) BauGB in Betracht.

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Abb. 6/25: Maßnahmen der Verkehrs-
planung

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Abb. 6/26: Gehölzpflanzung aus Laub- und Nadelgehölzen. Redu-
zierung der Immissionen möglich.
 
     

                                              

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Städtebauliche Klimafibel Online, Stand: 26.11.2007
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart
 
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