|
6.3.3
Bereich Verkehr
Verkehrsplanung
Maßnahmen der
Verkehrsplanung wie die Herausnahme von Durchgangsverkehr aus
Wohngebieten, Umgehungsstraßen im Falle belasteter
Ortsdurchfahrten, Tempolimits, Förderung des öffentlichen
Personennahverkehrs tragen zur Herabsetzung der Luftbelastung
bei.
Die
Zusammenhänge zwischen Tempolimit und den
kraftfahrzeugbedingten Emissionen gehen aus Abschnitt 2.8.2
hervor.
In Abbildung
6/25 wird der Gesichtspunkt verkehrsberuhigter städtischer
Zonen durch die Bündelungsfunktion von Hauptstraßen mit
angrenzender abschirmender Bebauung und unterirdischer
Parkierungserschließung hervorgehoben.
Da im Bereich
stark befahrener Straßen von Nutzungseinschränkungen
auszugehen ist, macht die Planung bzw. die entsprechende
bebauungsplanmäßige Festsetzung von Straßen mit einem
Verkehrsaufkommen von mehr als etwa 10 000 Kfz/24 h eine
Ermittlung der Abgas-Immissionsbelastung für den straßennahen
Bereich erforderlich. Die für Immissionsprognosen zur
Verfügung stehenden Werkzeuge sind Gegenstand der Abschnitte
4.3.4 bis 4.3.7.
.
Bewertung der
Abgasimmissionsbelastung
Für
die Bewertung der berechneten Schadstoffbelastung von Straßen
oder in Straßenräumen sind im Hinblick auf planerische
Maßnahmen die schon bestehende Vorbelastung sowie die
beabsichtigte Nutzung in der Nachbarschaft der Straße
bedeutsam. Auch wird man bei Planungssituationen im bestehenden
innerstädtischen Verkehrsnetz möglicherweise zu einer anderen
Bewertung kommen als im Falle einer Neuplanung von Straße und
Wohngebiet, etwa im Zuge einer künftigen Ortsumfahrung.
Eine große Bedeutung auf die Abgasbelastung hat die
Straßenbreite, so ist bei einer Verdoppelung der
Straßenbreite, mit einer Halbierung der Immissionsbelastung
auszugehen.
Insbesondere bei
Neuplanungen von Wohngebieten sollten zur Beurteilung die
Vorsorge-Werte der WHO herangezogen werden (vgl.
dazu Abschnitt 2.9).
Überschreitungen
von Immissionswerten der TA Luft oder der 22. BImSchV
(Verordnung über Immissionswerte) sind als gravierende
lufthygienische Befunde im Rahmen der Bauleitplanung jedoch
"der Abwägung zugänglich".
Grenzwertüberschreitungen in einem Planungsgebiet sind danach
in begründeten Fällen möglich. Dann ist allerdings
darzulegen, durch welche Maßnahmen (auch außerhalb des
Plangebietes) eine Verbesserung erreicht werden kann. Eine
Planungsentscheidung für künftige Wohnnutzung dürfte unter
diesen Bedingungen jedoch in der Regel fragwürdig sein.
Bei Überschreiten der Grenzwerte zuzüglich der Toleranzmarge
der 22. BImSchV sind Luftreinhaltepläne, bzw. bei Überschreiten bestehender Grenzwerte, Aktionspläne
aufzustellen.
Ein ebenfalls
hohes Belastungsniveau markieren die Grenzwerte der 22. BImSchV
. Da nach
§ 47 BImSchG die Überschreitung dieser Grenzwerte Maßnahmen auslösen
sollte, müssen gesunde Wohnverhältnisse in diesen Bereichen
grundsätzlich in Frage gestellt werden.
Bei der Abwägung
über die Zulassung von Wohnnutzung, die gerade in Besonderen
Wohngebieten (WB) erhalten oder fortentwickelt werden soll oder
in Kerngebieten (MK) zur Stadtbelebung erwünscht ist, sind
jedoch die Werte der 22. BImSchV im Hinblick auf
erforderliche planerische Maßnahmen in jedem Fall zu
berücksichtigen.
.
Immissionsmindernde
Einflüsse
Die
kraftfahrzeugbedingten Schadstoffkonzentrationen nehmen mit
zunehmender Entfernung zu einer Straße in der Regel stark ab.
Diese Abnahme gilt mit Einschränkungen auch für das
Stickstoffdioxid. Da die von der Straße ausgehende
Lärmbelastung ebenfalls mit der Entfernung abnimmt, ist bei
sensiblen Nutzungen (Wohnen, Erholung etc.) durch entsprechende
Schutzabstände sicherzustellen, dass sowohl die
Lärmschutzanforderungen als auch die oben genannten
Immissionskriterien von TA Luft und 22. BImSchV
als Mindestanforderungen eingehalten werden.
In
Straßenschluchten mit enger Randbebauung ergeben sich keine
Möglichkeiten für Schutzabstände. Auch
Immissionsschutzeinrichtungen wie Lärmschutzwälle und -wände
sowie dichte Bepflanzungen scheiden hier als ansonsten durchaus
wirksame Abhilfemaßnahmen gegen die Abgasbelastung aus. Dafür
bewirkt geschlossene Randbebauung eine erhebliche
Belastungsreduktion auf der straßenabgewandten Seite sowie im
Bereich der Hinterbebauung. Auch in den oberen Geschossen der
Straßenrandbebauung ergeben sich i.d.R. geringere
Immissionsbelastungen als unten in der Straße. Insofern besteht
die Möglichkeit, unter Beschränkung auf bestimmte Geschosse
das Wohnen an Hauptverkehrsstraßen zu ermöglichen.
.
Anpflanzungen
als Immissionsschutz
Die Minderung von
Schadstoffen durch Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
kommt zum einen durch die Filterwirkung der Pflanzen zustande
(große wirksame Oberfläche), was sich insbesondere bei
staubförmigen Schadstoffen auswirkt, und zum anderen durch die
Veränderung des Windfeldes.
Empfehlenswert ist eine
Gehölzpflanzung aus einem Gemisch von Laub- und Nadelgehölzen,
wie sie in der Abbildung 6/26 dargestellt ist.
Damit
unterscheidet sich der Einfluss von Anpflanzungen auf die
Verbesserung der Immissionssituation bei Schadstoffen an
Straßen von der Möglichkeit, durch Vegetation
Schallminderung an Straßen zu bewirken (STÄDTEBAULICHE
LÄRMFIBEL, 1994).
.
Rechtliche
Grundlagen (Immissionsschutz)
Nach § 9
(1) 24. BauGB können im Bebauungsplan festgesetzt werden
"die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und
ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz
vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung
solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen
technischen Vorkehrungen."
Nach § 9
(5) 1. BauGB sollen im Bebauungsplan Flächen gekennzeichnet
werden, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen
äußere Einwirkungen erforderlich sind.
Beispiel einer
Festsetzung nach § 9 (1) 24. BauGB:
"In den mit "IM" gekennzeichneten Flächen sind
Aufenthaltsräume von Wohnungen nur dann zulässig, wenn sie
ausschließlich von der straßenabgewandten Gebäudeseite
belüftet werden."
Eine andere
Festsetzungsmöglichkeit:
"MK3: Kerngebiet nach § 7 BauNVO;
Wohnungen
sind ab dem dritten Obergeschoss zulässig (§ 7 (2) 7. BauNVO)."
.
Kennzeichnung:
Wenn die Konfliktbewältigung der Ausgestaltung bei den
Einzelvorhaben überlassen werden kann, kommt eine Kennzeichnung
als Fläche, bei deren Bebauung Vorkehrungen gegen Verkehrslärm
und Kfz-Abgasimmissionen zu treffen sind, gemäß
§ 9 (5) BauGB in Betracht.
|