.
6. Empfehlungen für die Planung
.

.

6.3.2     Bereich Hausbrand

Für die im Interesse der Luftreinhaltung und des Klimaschutzes anzustrebende Emissionsminderung ist die Art der Energieversorgung bzw. die Wahl der eingesetzten Brennstoffe von erheblicher Bedeutung.

Tabelle 6/4 zeigt einen Überblick der spezifischen Schadstoff-Emissionen verschiedener Brennstoffe beim Einsatz für Hausbrand und Kleingewerbe. Dabei stellt sich Erdgas als der "sauberste" Brennstoff heraus, während Festbrennstoffe ein vergleichsweise problematisches Emissionsverhalten aufweisen. Durch die Umstellung von Feuerstätten für feste Brennstoffe auf Erdgas-Heizung haben sich die lufthygienischen Verhältnisse unserer Städte, insbesondere in den neuen Bundesländern, mit Abnahme der Schwefeldioxid-, Kohlenmonoxid- und Staubbelastung grundlegend verbessert.

Energieträger

Emittierter Schadstoff in Kg/TJ

 

Staub

SO2

NO2

CO

CnHm

Chlorid

Fluorid

Festbrennstoffe
- Steinkohle
- Steinkohlekoks
- Steinkohlenbrikett
- Braunkohlebrikett
- Holz, Torf
- gewichtet

.
250
100
250
350
350
305

.
500
550
500
230
5
320

.
100
100
50
50
50
65

.
6500
7000
10000
7000
7000
7335

.
250
20
500
150
150
235

.
-
-
20
10
-
7,3

.
1,5
1,5
1,5
0,7
-
1,0

Heizöl EL
Heizöl S (1% S)

2
30

87
490

50
180

50
10

12
8

-
-

-
-

Gas
- Erdgas
- Koksgas
- Flüssiggas
- Spaltgas

.
0,1
0,1
0,1
0,1

.
1
12
1,7
1,2

.
50
50
50
50

.
50
50
50
50

.
2
2
2
2

.
-
-
-
-

.
-
-
-
-

Tab. 6/4: Emissionsfaktoren für Hausbrand und Kleingewerbe

Der im Rahmen ökologischer Gesamtzusammenhänge propagierte Einsatz von Holz als nachwachsender Brennstoff muss aus rein lufthygienischer Sicht in Ballungsräumen kritisch betrachtet werden. Jedenfalls bedarf die Holzverbrennung moderner Feuerungsanlagen, in denen hinsichtlich kontinuierlicher Beschickung, Verbrennungseigenschaften, Rauchgasbehandlung und Kaminausführung der Stand der Technik realisiert ist. Dies sind i.d.R. größere Anlagen für gewerbliche Zwecke.

Im häuslichen Bereich besteht die Gefahr, dass ungeeignetes, nicht trocken gelagertes oder behandeltes Holz, oft noch unter falscher Bedienung des Ofens eingesetzt wird. Insbesondere zu niedrige Kaminhöhen - wobei unzureichend berücksichtigte Dachaufbauten oder höhere Nachbargebäude (Hanglagen!) eine Ableitung der Rauchgase "in den freien Windstrom" behindern - sind der Grund für entsprechende Nachbarschaftsbeschwerden. Wie deren Bearbeitung zeigt, verführt eine Holzfeuerstätte gelegentlich auch zur unerlaubten Abfallverbrennung.

Rechtliche Grundlagen

Emissionsminderung

§ 9 (1) 23. BauGB bietet eine bebauungsplanmäßige Festsetzungsmöglichkeit zur direkten Emissionsminderung: Danach können im Bebauungsplan Gebiete festgesetzt werden, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen.

Diese als "Verbrennungsverbot" für die fossilen Brennstoffe, vor allem Kohle, bekannte Festsetzung erfordert ein begründetes städtebauliches Interesse an der Sicherung unterhalb der Gefährdungsgrenze liegender Nutzungsqualitäten, wobei die Beschränkung oder der Ausschluss von leichtem Heizöl nicht aus Gründen seines Schwefelgehaltes erfolgen darf. Auch muss nachgewiesen sein, dass die unzulässigen oder nur beschränkt zulässigen Brennstoffe die Luft erheblich verunreinigen.

Die Festsetzung eines Verbrennungsverbotes setzt wie jede andere Festsetzung ihre Erforderlichkeit im planungsrechtlichen Sinne voraus. Im übrigen können klimatische und topographische Gegebenheiten (z.B. die Existenz von Frischluftschneisen) eine städtebauliche Begründung für ein Verbrennungsverbot tragen.

Im Hinblick auf die mögliche Beschränkung der Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe kann durch geeignete textliche Festsetzung im Bebauungsplan die lufthygienische Chancengleichheit der Brennstoffe Gas und Heizöl hergestellt werden, indem zur Begrenzung der Schadstoffemission Grenzwerte festgesetzt werden, die ggf. auch durch Maßnahmen zur Reduzierung des Heizwärmebedarfs (moderne Heizungstechnik oder verstärkte Wärmedämmung der Außenwände) erreicht werden können. Diese Festsetzungen bestimmen dann in ihrer Gesamtheit die "beschränkte Verwendung".
.

Niedrigenergie-Bauweise

Niedrigenergie-Bauweise mit Konkretisierung von Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz kann im Bebauungsplan nicht vorgeschrieben werden. Über die Energieeinsparverordnung (2002) hinausgehende bautechnische Anforderungen zur Wärmedämmung können nur über einen städtebaulichen Vertrag (s.u.) geregelt werden.


Nutzung aktiver Solartechnik, Windenergieanlagen

Eine zwingende Festsetzung von Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen ist im Bebauungsplan nicht möglich. Im Sinne der Abschnitte 6.1.4 und 6.2.4 kann im Bebauungsplan durch entsprechende Dachgestaltung und günstige Bebauungsformen eine langfristig wirkende Option für die Nutzung solarer Energie geschaffen werden.
Standorte für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien wie Wind- und Sonnenenergie dienen, können an dafür geeigneten Standorten im Bebauungsplan als Sondergebiet nach § 11 (2) BauNVO planungsrechtlich gesichert werden, sofern dies aufgrund besonderer Merkmale dieser Anlagen erforderlich ist.

 

Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg

Nach dem neuen Gesetz in Baden-Württemberg, das am 1.1.2008 in Kraft tritt muss die Wärmeversorgung bei Neubauten, für die ab 1. April 2008 die Bauunterlagen erstmalig eingereicht werden, zu mindestens 20 Prozent über erneuerbare Energien wie Sonnenenergie, Erdwärme und Wärmepumpen oder Biomasse gedeckt werden. "Die Quote kann zumeist bereits über eine solarthermische Anlage auf dem Dach erreicht werden." Für den Gebäudebestand wird ab 2010 ein Anteil regenerativer Energien von zehn Prozent vorgeschrieben, der immer dann erfüllt werden muss, wenn es zum Austausch der Heizungsanlage kommt. Ersatzweise kann die Verpflichtung durch eine verbesserte energetische Dämmung erfüllt werden. Das Ziel ist, den Ausstoß von Treibhausgasen zu verringern. Wenn das auf eine andere Weise erreicht werden kann, soll das anerkannt werden.
 

Baugebietsbezogene Wärme- und Energieversorgungskonzepte

Das Rechtsinstrument des Städtebaulichen Vertrags (§ 11 BauGB) ermöglicht die Vereinbarung von baugebietsbezogenen Wärme- und Energieversorgungssystemen (z.B. Blockheizkraftwerke, Wärmespeicher) auch in Verbindung mit der Realisierung von Niedrigenergiebauweise. Die Ausweisung der dafür erforderlichen Flächen für Versorgungsanlagen und -leitungen erfolgt im Bebauungsplan auf Grund-lage von § 9 (1) 12. u. 13. BauGB, wobei die Benennung der Zweckbestimmung angeraten ist (BUNZEL et al., 1997).

.

 

Abb. 6/24a: Hausbrand; Emissionen
aus vielen Quellen

 

Abb. 6/24b: Hausbrand; Emission
aus Kohleeinzelofen

     

                                              

.
HOME SITEMAP LINKS IMPRESSUM DOWNLOAD
Städtebauliche Klimafibel Online, Stand: 21.11.2007
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart
 
.