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6.3.2
Bereich Hausbrand
Für die im
Interesse der Luftreinhaltung und des Klimaschutzes
anzustrebende Emissionsminderung ist die Art der
Energieversorgung bzw. die Wahl der eingesetzten Brennstoffe von
erheblicher Bedeutung.
Tabelle 6/4
zeigt einen Überblick der spezifischen Schadstoff-Emissionen
verschiedener Brennstoffe beim Einsatz für Hausbrand und
Kleingewerbe. Dabei stellt sich Erdgas als der
"sauberste" Brennstoff heraus, während
Festbrennstoffe ein vergleichsweise problematisches
Emissionsverhalten aufweisen. Durch die Umstellung von
Feuerstätten für feste Brennstoffe auf Erdgas-Heizung haben
sich die lufthygienischen Verhältnisse unserer Städte,
insbesondere in den neuen Bundesländern, mit Abnahme der
Schwefeldioxid-, Kohlenmonoxid- und Staubbelastung grundlegend
verbessert.
|
Energieträger |
Emittierter Schadstoff in Kg/TJ
|
| |
Staub |
SO2 |
NO2 |
CO |
CnHm |
Chlorid |
Fluorid |
|
Festbrennstoffe
- Steinkohle
- Steinkohlekoks
- Steinkohlenbrikett
- Braunkohlebrikett
- Holz, Torf
- gewichtet
|
.
250
100
250
350
350
305
|
.
500
550
500
230
5
320
|
.
100
100
50
50
50
65
|
.
6500
7000
10000
7000
7000
7335
|
.
250
20
500
150
150
235
|
.
-
-
20
10
-
7,3
|
.
1,5
1,5
1,5
0,7
-
1,0
|
|
Heizöl EL
Heizöl S (1% S)
|
2
30
|
87
490
|
50
180
|
50
10
|
12
8
|
-
-
|
-
-
|
|
Gas
- Erdgas
- Koksgas
- Flüssiggas
- Spaltgas
|
.
0,1
0,1
0,1
0,1
|
.
1
12
1,7
1,2
|
.
50
50
50
50
|
.
50
50
50
50
|
.
2
2
2
2
|
.
-
-
-
-
|
.
-
-
-
-
|
Tab. 6/4: Emissionsfaktoren
für Hausbrand und Kleingewerbe
Der im Rahmen ökologischer Gesamtzusammenhänge
propagierte Einsatz von Holz als nachwachsender Brennstoff muss
aus rein lufthygienischer Sicht in Ballungsräumen kritisch
betrachtet werden. Jedenfalls bedarf die Holzverbrennung
moderner Feuerungsanlagen, in denen hinsichtlich
kontinuierlicher Beschickung, Verbrennungseigenschaften,
Rauchgasbehandlung und Kaminausführung der Stand der Technik
realisiert ist. Dies sind i.d.R. größere Anlagen für
gewerbliche Zwecke.
Im häuslichen Bereich besteht die Gefahr, dass ungeeignetes,
nicht trocken gelagertes oder behandeltes Holz, oft noch unter
falscher Bedienung des Ofens eingesetzt wird. Insbesondere zu
niedrige Kaminhöhen - wobei unzureichend berücksichtigte
Dachaufbauten oder höhere Nachbargebäude (Hanglagen!) eine
Ableitung der Rauchgase "in den freien Windstrom"
behindern - sind der Grund für entsprechende
Nachbarschaftsbeschwerden. Wie deren Bearbeitung zeigt,
verführt eine Holzfeuerstätte gelegentlich auch zur
unerlaubten Abfallverbrennung.
Rechtliche Grundlagen
Emissionsminderung
§ 9 (1) 23. BauGB bietet eine
bebauungsplanmäßige Festsetzungsmöglichkeit zur direkten
Emissionsminderung: Danach können im Bebauungsplan Gebiete
festgesetzt werden, in denen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende
Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen.
Diese als "Verbrennungsverbot" für
die fossilen Brennstoffe, vor allem Kohle, bekannte Festsetzung
erfordert ein begründetes städtebauliches Interesse an der
Sicherung unterhalb der Gefährdungsgrenze liegender
Nutzungsqualitäten, wobei die Beschränkung oder der Ausschluss
von leichtem Heizöl nicht aus Gründen seines Schwefelgehaltes
erfolgen darf. Auch muss nachgewiesen sein, dass die
unzulässigen oder nur beschränkt zulässigen Brennstoffe die
Luft erheblich verunreinigen.
Die Festsetzung eines Verbrennungsverbotes
setzt wie jede andere Festsetzung ihre Erforderlichkeit im
planungsrechtlichen Sinne voraus. Im übrigen können
klimatische und topographische Gegebenheiten (z.B. die Existenz
von Frischluftschneisen) eine städtebauliche Begründung für
ein Verbrennungsverbot tragen.
Im Hinblick auf die mögliche Beschränkung
der Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe kann durch
geeignete textliche Festsetzung im Bebauungsplan die
lufthygienische Chancengleichheit der Brennstoffe Gas und
Heizöl hergestellt werden, indem zur Begrenzung der
Schadstoffemission Grenzwerte festgesetzt werden, die ggf. auch
durch Maßnahmen zur Reduzierung des Heizwärmebedarfs (moderne
Heizungstechnik oder verstärkte Wärmedämmung der
Außenwände) erreicht werden können. Diese Festsetzungen
bestimmen dann in ihrer Gesamtheit die "beschränkte
Verwendung".
.
Niedrigenergie-Bauweise
Niedrigenergie-Bauweise mit Konkretisierung
von Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz kann im
Bebauungsplan nicht vorgeschrieben werden. Über die
Energieeinsparverordnung (2002) hinausgehende bautechnische
Anforderungen zur Wärmedämmung können nur über einen
städtebaulichen Vertrag (s.u.) geregelt werden.
Nutzung aktiver Solartechnik,
Windenergieanlagen
Eine zwingende Festsetzung von
Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen ist im Bebauungsplan
nicht möglich. Im Sinne der Abschnitte 6.1.4 und
6.2.4 kann im
Bebauungsplan durch entsprechende Dachgestaltung und günstige
Bebauungsformen eine langfristig wirkende Option für die
Nutzung solarer Energie geschaffen werden.
Standorte für Anlagen, die der Erforschung,
Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien wie Wind- und
Sonnenenergie dienen, können an dafür geeigneten Standorten im
Bebauungsplan als Sondergebiet nach § 11 (2) BauNVO
planungsrechtlich gesichert werden, sofern dies aufgrund
besonderer Merkmale dieser Anlagen erforderlich ist.
Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg
Nach dem neuen Gesetz in Baden-Württemberg, das am 1.1.2008 in Kraft tritt muss die Wärmeversorgung bei Neubauten, für die ab 1. April 2008 die Bauunterlagen erstmalig eingereicht werden, zu mindestens 20 Prozent über erneuerbare Energien wie Sonnenenergie, Erdwärme und Wärmepumpen oder Biomasse gedeckt werden. "Die Quote kann zumeist bereits über eine solarthermische Anlage auf dem Dach erreicht werden." Für den Gebäudebestand wird ab 2010 ein Anteil regenerativer Energien von zehn Prozent vorgeschrieben, der immer dann erfüllt werden muss, wenn es zum Austausch der Heizungsanlage kommt. Ersatzweise kann die Verpflichtung durch eine verbesserte energetische Dämmung erfüllt werden. Das Ziel ist, den Ausstoß von Treibhausgasen zu verringern. Wenn das auf eine andere Weise erreicht werden kann, soll das anerkannt werden.
Baugebietsbezogene Wärme- und
Energieversorgungskonzepte
Das Rechtsinstrument des Städtebaulichen
Vertrags (§ 11 BauGB) ermöglicht die Vereinbarung
von baugebietsbezogenen Wärme- und Energieversorgungssystemen
(z.B. Blockheizkraftwerke, Wärmespeicher) auch in Verbindung
mit der Realisierung von Niedrigenergiebauweise. Die Ausweisung
der dafür erforderlichen Flächen für Versorgungsanlagen und
-leitungen erfolgt im Bebauungsplan auf Grund-lage von
§ 9 (1) 12. u. 13. BauGB, wobei die Benennung
der Zweckbestimmung angeraten ist (BUNZEL et al., 1997).
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