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6.3.1
Bereich Gewerbe und Industrie
Immissionsschutz und Baurecht
Aufgrund des im
Bundes-Immissionsschutzgesetz verankerten Verursacherprinzips
steht die einzelne emittierende Anlage im Mittelpunkt der
Maßnahmen zur Luftreinhaltung. Deren wesentlichstes Element ist
das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren.
Im Hinblick auf
die zulässige Immissionsbelastung im Einwirkungsbereich einer
zu genehmigenden Anlage konkretisiert die "Technische
Anleitung zur Reinhaltung der Luft" (Erste allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, TA
Luft) die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft, trifft
dabei aber keine Unterscheidungen nach der städtebaulichen
Schutzbedürftigkeit des von Schadstoff-Immissionen betroffenen
Gebietes. Anders als beim Lärmschutz gelten somit die
Immissions(grenz)werte der TA Luft in allen Baugebietsarten
gemäß § 1 (2) BauNVO gleichermaßen.
Die
Gebietsverträglichkeit einer emittierenden Anlage ergibt sich
allein aus der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens
gemäß der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und den
entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Dabei bemisst
sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort
planungsrechtlich zulässig ist. Insofern beinhaltet die mit
§§ 2 bis 10 BauNVO vorgenommene Typisierung von
Baugebietsarten zugleich eine der jeweiligen Zweckbestimmung des
Gebiets entsprechende Immissionsschutz-Rangfolge. Dies betrifft
sowohl die Emissionsträchtigkeit als auch die
Immissionsempfindlichkeit der dort zulässigen Nutzungen.
Nach § 15 (3)
BauNVO ist die Zulässigkeit von Anlagen in den Baugebieten
nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen zu beurteilen. Damit wird klar gestellt,
dass je nach Einzelfall immissionsschutzrechtlich
"genehmigungsbedürftige Anlagen" auch außerhalb von
Industriegebieten untergebracht werden dürfen. Bei
typisierender Betrachtung ist nämlich davon auszugehen, dass
nach § 4 BImSchG "genehmigungsbedürftige
Anlagen" (meistens produzierendes Gewerbe) ohne
Einschränkung nur in Industriegebieten (GI) zulässig sind,
während i.d.R. Gewerbegebiete (GE) und Mischgebiete (MI) den
nicht genehmigungsbedürftigen gewerblichen Anlagen vorbehalten
sind.
Besonders
hinzuweisen ist auf die mit § 1 (4) BauNVO vorgesehene
Möglichkeit, ein Baugebiet nach der Art zulässiger Nutzungen
sowie nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen
Bedürfnissen und Eigenschaften zu gliedern. Diese
Gliederungsmöglichkeit kann zur Verhinderung der Ansiedlung
luftverunreinigender Betriebe in besonderen Situationen (z.B. in
stadtklimawirksamen Luftaustauschbahnen oder Übergangsbereichen
zu anderen Nutzungen) auch in einem Industriegebiet herangezogen
werden. Dabei entspricht es anerkannten städtebaulichen
Planungsgrundsätzen, dass bei der Planung von Neubaugebieten
grundsätzlich keine neuen Problemsituationen geschaffen werden
sollen.
Dabei bemisst sich die Schutzwürdigkeit
eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig
ist. Insofern beinhaltet die mit §§ 2 bis 10 BauNVO
vorgenommene Typisierung von Baugebietsarten zugleich eine der
jeweiligen Zweckbestimmung des Gebiets entsprechende
Immissionsschutz-Rangfolge. Dies betrifft sowohl die
Emissionsträchtigkeit als auch die Immissionsempfindlichkeit
der dort zulässigen Nutzungen.
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Immissionsklimatologie
Im Genehmigungsverfahren für größere
emittierende Anlagen sowie im Zusammenhang mit vorgeschriebenen
Störfall-Analysen haben mittels Ausbreitungsrechnung oder durch
experimentelle Simulation gewonnene Immissionsprognosen eine
große Bedeutung (vgl. dazu Kapitel 4).
Grundsätzlich sollten Industrie- und
Gewerbegebiete mit ausreichenden Schutzabständen durch
trennende Grünzüge an der windabgewandten Seite der Siedlungen
ausgewiesen werden. Die Hauptwindrichtung gibt die
Himmelsrichtung an, aus der die im Mittel häufigsten und
zugleich im Mittel stärksten Winde kommen. Dies ist im
Südwesten Deutschlands meistens West bis Südwest. In
östlicher oder nordöstlicher Richtung von einer
Schadstoffquelle findet man deshalb bei freier Ausbreitung die
im Mittel höchste Schadstoffkonzentration. Bei den weit weniger
häufigen austauscharmen Wetterlagen stellen sich unter
Schwachwindeinfluss (östliche bis südliche Windrichtungen) die
Spitzenwerte der Immissionsbelastung ein. Ausbreitungsrechnungen
zeigen deshalb im Jahresmittel ein Immissions-Nebenmaximum meist
nordwestlich vom Schadstoff-Emittenten. Die alte auf die
Hauptwindrichtung bezogene städtebauliche Regel hat demnach -
mit der genannten Einschränkung - durchaus noch Gültigkeit.
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