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6.2.4 Günstige
Siedlungs- und Bebauungsformen
Gliederung der Siedlungskörper
Damit die
Luft auch bei schwachen Strömungen von außen in die Stadt
eindringen und sie durchlüften kann, sollten die
Siedlungskörper keine allzu große Flächenausdehnung und
Bebauungsdichte aufweisen. Die Bebauung am Stadtrand darf keinen
abriegelnden Bebauungsgürtel bilden. Sie soll vielmehr in
aufgelockerter Form erfolgen.
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Hangbebauung
Bei
Städten in Tal und Kessellagen sind Art und Umfang der
Hangbebauung für das Stadtklima von großer Bedeutung. Die
Bebauung der Hanglagen sollte, wenn sie nicht überhaupt ganz
vermieden werden kann, offen, mit angemessen niedrigem
Nutzungsmaß unter Erhaltung verhältnismäßig großer nicht
überbauter Flächen auf den Baugrundstücken und mit großen
Abständen der einzelnen Gebäude untereinander erfolgen.
Zeilenbebauung parallel zum Hang bildet für Hangwinde ein
wesentliches Hindernis. Günstiger sind in dieser Hinsicht
Bauzeilen senkrecht zum Hang; sie behindern allerdings parallel
zum Hang verlaufende Winde. Senkrecht zum Hang orientierte
Lüftungsschneisen sollten unbedingt freigehalten werden, wobei
zusammenhängende Freiflächen gegenüber verstreuten, oftmals
auch versiegelten Abstandsflächen zu bevorzugen sind.
Hangbebauung sollte grundsätzlich niedrig bleiben und die
natürlichen Hindernishöhen (Baumhöhen) möglichst nicht
überschreiten, um günstige bodennahe Strömungsverhältnisse
zu gewährleisten. Insbesondere bei flachen Hängen kommt eine
punktförmige Bebauung mit größeren Grün- und Freiflächen
einer guten Durchlüftung sowie der Kaltluftproduktion sehr
entgegen.
Südhanglagen
sind für das Wohnen besonders attraktiv. Wie der Abbildung
6/22 zu entnehmen ist, erweist sich die Bebauung
südexponierter Hänge auch aus energetischen Gründen als
vorteilhaft. Bei einer solchen Planungsentscheidung sollten
jedoch die oben behandelten geländeklimatischen Aspekte nicht
unbeachtet bleiben. Die sich aus energiebewusster Planung
ergebenden Bebauungskonzepte werden in der Regel mit den
Belangen des örtlichen Klimas nicht im Konflikt stehen. Ein
Beispiel dafür ist die in jeder Hinsicht ungünstige
Beurteilung von engen Tälern, Mulden und Kaltluftseen als
Siedlungsflächen.
Hochhausbebauung
Mit
einer Massierung von Hochhäusern oder Bauwerken, welche ihre
Umgebung wesentlich überragen, werden die örtlichen
Windverhältnisse dahingehend verändert, dass bei gesteigerter
Windböigkeit der freie Windstrom gebremst wird (Zunahme der
Vertikalkomponente des Windes auf Kosten der horizontalen
Windgeschwindigkeit). Daraus kann trotz örtlich gesteigerter
Ventilation bzw. Windturbulenz eine stadträumliche Abnahme der
Winddurchlüftung resultieren. Eine systematische Höherzonung
städtischer Bebauung hat auch die nachteilige Wirkung, dass
Schornsteinabgase vorhandener Gebäude nicht mehr in den freien
Windstrom gelangen und somit die Luftverschmutzung am Ort trotz
unveränderter Schadstoffquellrate zunimmt. Deshalb sollte jede
Bebauung in ihrer Höhendimensionierung den
Umgebungsverhältnissen angepasst sein. Die Planung von
Hochhäusern erfordert große Sorgfalt, um aerodynamisch
unerwünschte Nebenwirkungen und unbehaglich zugige
Aufenthaltsbereiche zu vermeiden. Auf diesem Gebiet haben sich
Modelluntersuchungen im Windkanal bewährt (Vgl. Abschnitt
4.2).
Die energetisch
nachteilige Eigenschaft von Hochhäusern, in die Zone höherer
Windgeschwindigkeiten aufzuragen und ein ungünstiges
Verhältnis von wärmeübertragender Umfassungsfläche zum
Bauwerksvolumen aufzuweisen (A/V-Verhältnis), wird im Abschnitt
3.4.3 behandelt.
Rechtliche Grundlagen
Zur
Sicherung eines gesunden Stadtklimas sollen Bebauungspläne,
insbesondere in Bereichen, die für die Durchlüftung der Stadt
von Bedeutung sind, umfassende Festsetzungen enthalten. Die
Bebauungspläne sollen, soweit sie Baugebiete festsetzen, in
jedem Falle die Anforderungen des § 30 (1) BauGB erfüllen. Das
Maß der baulichen Nutzung ist durch die Grundflächenzahl (GRZ)
und die Höhe der baulichen Anlagen (HbA) festzusetzen (§ 16
(3) BauNVO). Die überbaubaren Grundstücksflächen sind eng
auszuweisen. Größere Wahlmöglichkeiten für die Anordnung der
Gebäude beim Vollzug des Bebauungsplanes durch die Ausweisung
großer überbaubarer Grundstücksflächen, die mit
entsprechender Festsetzung der Baugrenzen im wesentlichen die
ganzen Baugrundstücke überbaubar machen, können in den
klimatisch kritischen Zonen nicht eingeräumt werden. Auch
Festsetzungen über die Stellung der baulichen Anlagen sowie
über die - meist offene - Bauweise (§ 9 (1) 2. BauGB) werden
regelmäßig erforderlich sein. Um eine bestimmte Auflockerung
der Bebauung sicherzustellen, kann u. a. die Mindestgröße der
Baugrundstücke festgesetzt werden (§ 9 (1) 3. BauGB).
Diese planungsrechtlichen Werkzeuge lassen
sich auch im Interesse einer energiesparenden kompakten Bauweise
mit optimierten Abstandsverhältnissen, Gebäudeanordnungen und
-ausrichtungen einsetzen.
Größere Flächen, die nach Lage,
Bodenqualität und Umfang für eine landwirtschaftliche Nutzung
geeignet sind und von der Bebauung ganz freigehalten werden
sollen, können als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt
werden (§ 9 (1) 18.(a) BauGB). Sind sie hierfür nicht
geeignet, eine Freihaltung aber gleichwohl erforderlich, kommt
eine Festsetzung als Grünfläche (§ 9 (1) 15. BauGB) oder als
von Bebauung freizuhaltende Fläche und ihre anderweitige
Nutzung (z.B. Kleingärten) in Betracht (§ 9 (1) 10. BauGB).
Auf den Baugrundstücken können auch die
Stellplätze und Garagen sowie ihre Einfahrten konkret
festgesetzt werden (§ 9 (1) 4. BauGB). Gegebenenfalls kann für
Stellplätze und Garagen eine Festsetzung als
Gemeinschaftsanlage (§ 9 (1) 22. BauGB) getroffen werden. Für
Baugebiete oder Teile von Baugebieten, für die
Gemeinschaftsstellplätze oder Gemeinschaftsgaragen festgesetzt
werden, ist die Zulassung von Stellplätzen und Garagen auf den
Baugrundstücken auszuschließen (§ 12 (6) BauNVO). Soweit
erforderlich, sind (sowohl im Bauland wie auf Verkehrsflächen,
Grünflächen usw.) Anpflanzungen und Pflanzbindungen
festzusetzen (§ 9 (1) 25 BauGB).
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