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6.2.2
Frischluftzufuhr
Wenn
Kaltluftentstehungsgebiete im Einzugsbereich der Täler und
Hangeinschnitte (Klingen) liegen, die zur Siedlung führen, sind
damit die natürlichen Bahnen der Zufuhr frischer Kaltluft
vorgegeben, da die kühlere Luft stets zu den tieferen Stellen
des Geländes fließt. Die Intensität hängt von der Größe
des Einzugsgebietes, der Hangneigung, der Weite der Täler und
der Hindernisfreiheit ab. Saubere Frischluft kann durch lokale
Luftströme aber nur dann herangeführt werden, wenn die Natur
in der Umgebung und in den größeren Parkanlagen der Städte
noch intakt und durch Schadstoffe nicht übermäßig vorbelastet
ist.
Hindernisse für
den Kaltluftfluss können sein: Talverengungen, Dämme,
Lärmschutzwälle oder -wände, Baumriegel quer zum Talverlauf,
vor allem aber Verbauungen durch größere Gebäude oder gar
geschlossene Siedlungskörper. An Hindernissen staut sich die
Kaltluft mit stark absinkenden Temperaturen und vermindertem
Luftaustausch im Bereich vor und hinter dem Hindernis (Gefahr
von Früh- und Spätfrost, verstärkte Nebelbildung). Vor allem
über bebauten Gebieten führt die Zuführung von Wärme zur
Verminderung von Reichweite und Wirkung des Kaltluftflusses.
Unter diesem
Aspekt sind auch Straßenzüge zu sehen, welche in
Strömungsrichtung der Kaltluft verlaufen, auch wenn sie als
hindernisfreie Schneisen für den bodennahen Luftaustausch
insgesamt förderlich sind. Bei talquerenden Straßen indessen
spielt die Thermik des schmalen Straßenbandes eine
untergeordnete Rolle, wobei in diesem Fall die Hinderniswirkung
reliefverändernder Maßnahmen (Straßendämme,
Lärmschutzeinrichtungen) dominiert.
Die
übergemeindliche Planung hat dafür zu sorgen, dass regionale
Entstehungsgebiete der Kaltluft ihre spezielle Funktion
erfüllen können. Dazu gehört die Freihaltung der offenen
Flächen von Bebauung und gegebenenfalls auch von Aufforstung.
Soweit zur Stadt
hin geneigte Hänge bereits bewaldet oder für eine Bewaldung
vorgesehen sind, ist zwischen Waldrand und Bebauung jeweils eine
ausreichend große Fläche freizuhalten, um den Abfluss der bei
Tag besonders wertvollen Kaltluft aus dem Stammraum des Waldes
zu gewährleisten.
Die Täler und
sonstigen für die Frischluftzufuhr wichtigen Taleinschnitte
sind als Frischluftbahnen zu erhalten und sollten insbesondere
weitgehend von einer Bebauung freigehalten werden. Eine starke
Behinderung stellen querstehende Gebäude im unteren Talverlauf
dar. Aber auch stärkere Niveausprünge im Längsprofil des
Tales sind zu vermeiden. Quer zum Tal verlaufende Baumreihen und
Baumgruppen sind ebenfalls für den bodennahen Luftaustausch
hinderlich. Soweit im Einzelfall erforderlich, kann durch
Abholzung oder Auslichtung eine Behinderung der Kaltluftströme
beseitigt werden. Gegebenenfalls ist durch Aufforstung an
anderer Stelle in der Art einer Verkorkung eine gewollte
Richtungsänderung der Luftströme zu bewirken. Siedlungskörper
sollten nicht in die Täler hineinwachsen.
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Rechtliche
Grundlagen
Die Freihaltung
der Frischluftbahnen ist durch entsprechende
Nutzungsdarstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen
sicherzustellen (z.B. als Grünfläche, Sport und Spielanlagen
oder als Fläche für die Landwirtschaft). Auch die Festsetzung
der Mindestgröße von Baugrundstücken
(§ 9 (1) 3. BauGB) kann im Sinne von Abschnitt
6.1.3 die Durchlüftungsmöglichkeit eines Gebietes fördern.
Im
Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan (§ 5 (5) BauGB)
bzw. in der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 (8) BauGB) ist
auf die lokalklimatische Bedeutung der betreffenden Flächen
für die Frischluftversorgung des Siedlungsraumes besonders
einzugehen.
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