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6.1.3
Vermeidung der Bodenversiegelung; Grün- und Wasserflächen
Die
stadtklimatischen Folgen der Bodenversiegelung sind bereits im
Kapitel 2 beschrieben. Der Grad der Bodenversiegelung
innerhalb einer Siedlung wird durch die überbauten
Grundstücksflächen bestimmt. Zu den dafür maßgeblichen
baulichen Anlagen gehören:
- Gebäude,
- sonst. bauliche Anlagen, Nebenanlagen i.S. von § 14
BauNVO,
- Garagen, Stellplätze und Verkehrsflächen mit Wasser
undurchlässigen Belägen.
Die BauNVO 1990 legt Höchstwerte für den
versiegelten Flächenanteil bebauter Grundstücke fest und
nimmt damit auf einen wesentlichen Parameter des Stadtklimas
Einfluss.
Ausführliche Informationen zur Begrenzung der
Bodenversiegelung findet man bei BUNZEL (1992).
Eine große Anzahl kleinerer Grünflächen
trägt über ihre Summenwirkung zu einer Verminderung
thermischer Belastungen bzw. des Wärmeinsel-Effektes bei,
sofern sie eng vernetzt sind und eine stadträumlich sinnvolle
Anordnung aufweisen (z.B. mit den Hauptbelüftungsachsen
korrespondieren).
Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
entlang von Straßen führen besonders innerhalb bebauter
Gebiete zu einer Reduzierung der Aufheizung und dienen damit
dem thermischen Ausgleich in überwärmten Stadtstrukturen.
Großkronige Bäume mit entsprechendem Schattenwurf schaffen
behagliche schattige Aufenthaltsbereiche. Andererseits können
Anpflanzungen zur Reduzierung der Windgeschwindigkeit führen
und damit den Abtransport von Schadstoffen beeinflussen.
Außerhalb der Bebauung stellen Wald- und Pflanzstreifen unter
Umständen Hindernisse für Kaltluftabflüsse dar (vgl.
Abschnitt 6.2.2).
Eine messbare klimatische Fernwirkung kommt
nur bei sehr ausgedehnten Grünflächen der Größenordnung
von mindestens 50 ha zustande. Die Wirkung kleinerer
Grünflächen beruht indessen auf dem
"Platzhaltereffekt" mit einer Verdrängung anderer
stadtklimatisch nachteiliger Nutzungen.
.
Rechtliche Grundlagen:
Es kommen hier die im Abschnitt 6.1.1
genannten Festsetzungsmöglichkeiten infrage, für deren
Zulässigkeit die städtebauliche Erforderlichkeit in Bezug
auf die Erfüllung der Durchgrünungsfunktion maßgebend ist.
Durch Festsetzung der Mindestmaße von Baugrundstücken
gemäß § 9 (1) 3. BauGB kann unerwünschter
baulicher Verdichtung und damit der Bodenversiegelung
entgegengewirkt werden.
Für vorhandene Wasserflächen und ihre
Uferbepflanzung kann im Bebauungsplan eine Bindung für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Gewässern festgesetzt
werden (§ 9 (1) 25.(b) BauGB). Wasserflächen können im
Flächennutzungsplan gemäß § 5 (2) 7. BauGB dargestellt
bzw. im Bebauungsplan gemäß § 9 (1) 16.
BauGB festgesetzt werden.
Im Bebauungsplan kann auch festgesetzt
werden, dass Stellplätze und Garagen außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen nur unter der
Geländeoberfläche hergestellt (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12
(4) BauNVO) oder dass sie auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen nicht hergestellt werden dürfen (§ 23
(5) BauNVO).
Nach §19 (4) BauNVO werden in
Bebauungsplänen die Flächen von Stellplätzen und Garagen
einschließlich ihrer Zufahrten, auch wenn es sich um
unterirdische Garagen handelt, bei der Ermittlung der
zulässigen Grundfläche mitgerechnet. Für derartige Anlagen
sieht die
BauNVO eine begrenzte Überschreitungsmöglichkeit vor. Die
Gemeinde wird sich daher mit der Frage hiervon abweichender
Regelungen im jeweiligen Bebauungsplanverfahren zu befassen
haben, um einerseits Flächen möglichst unversiegelt zu
belassen andererseits aber durch konzentrierte Bebauung und
Parkierung für das Stadtklima besonders wichtige
zusammenhängende Freiflächen zu erhalten.
Nach § 74 (1) 3. LANDESBAUORDNUNG (LBO)
ist der Erlass örtlicher Bauvorschriften über die Gestaltung
und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke
möglich. Hiernach können weitergehende Vorschriften über
die Begrünung der Baugrundstücke ggf. auch für die
Stellplatzflächen getroffen werden. Regelungen nach § 74 LBO
können zusammen mit dem Bebauungsplan beschlossen werden.
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