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6. Empfehlungen für die Planung
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6.1       Erhaltung und Gewinnung von Vegetationsflächen

6.1.1    Landschafts- und Grünordnungsplan

"Habt Ehrfurcht vor der Pflanze, alles lebt durch sie!"
(Spruch über dem Eingang zum Botanischen Garten in Berlin)

Wie GROSSMANN (1989) ausführte, sollte dies nicht nur für den botanischen Bereich gelten, sondern auch Richtschnur für den Umgang mit lebender Vegetation im täglichen Gebrauch sein.

Durch Naturschutz und Landschaftspflege ist dem Trend einer kontinuierlich zunehmenden Verdrängung der Vegetationsflächen infolge Überbauung und Versiegelung der Siedlungsgebiete, insbesondere in den Ballungsräumen (trotz sinkender Bevölkerungszahl !) entgegenzusteuern (MÜRB, 1992). In diesem Sinne fordert das Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, die freie und besiedelte Landschaft als Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen so zu schützen, zu pflegen, zu gestalten und zu entwickeln, dass u.a. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tier- und Pflanzenwelt) nachhaltig gesichert werden.

Zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege dienen im Rahmen der Bauleitplanung Landschaftspläne und Grünordnungspläne. Sie umfassen eine Bestandsaufnahme der natürlichen Gegebenheiten sowie der Nutzungsansprüche an das betreffende Gebiet. Zu den zu untersuchenden Naturpotentialen zählen u.a. auch Klima und Lufthygiene mit einer ökologischen Bewertung der festgestellten Gegebenheiten und Nutzungskonflikte.

Die im Landschaftsplan enthaltenen Elemente werden in den Flächennutzungsplan eingearbeitet. Darstellungen im Landschaftsplan oder im Grünordnungsplan werden, soweit erforderlich und geeignet, in die Bebauungspläne aufgenommen und durch entsprechende Festsetzungen rechtsverbindlich.

Dafür kommen die folgenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 (1) BauGB in Betracht:

Nr. 10  die Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung,

Nr. 15  die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-,
          
Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe,

Nr. 18  (a) die Flächen für Landwirtschaft und
           (b) Wald,

Nr. 20  die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
          
und Landschaft,

Nr. 25  (a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen
           (b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
                sonstigen Bepflanzungen sowie
von Gewässern.

Mit dem neuen § 9 (1 a) BauGB ergibt sich im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/ Ausgleichsregelung die Festsetzungsmöglichkeit von Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a (3) BauGB. Diese können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden.

Im Rahmen der Flächennutzungsplanung können gemäß dem neuen § 5 (2 a) BauGB die Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a (3) BauGB im FNP den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

Zum System der integrierten Landschaftsplanung gehören außer Landschaftsplan und Grünordnungsplan (auf der Ebene der Bauleitplanung) noch die Elemente Landschaftsrahmenprogramm (auf der Ebene des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg) und Landschaftsrahmenplan (auf der Ebene der Regionalplanung). Dieser auf die Raumplanung bezogenen Maßstäblichkeit entsprechen je unterschiedliche Erscheinungsformen des Klimas. In jeder dieser Stufen können ineinandergreifend bis zur Umsetzung beim einzelnen Bebauungsplan die Weichen für eine auch lokalklimatisch sinnvolle Grünplanung gestellt werden (vgl. Abschnitt 6.2.3 "Grünzüge").

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Abb. 6/1: Innerstädtische Grünfläche

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Städtebauliche Klimafibel Online, Stand: 21.11.2007
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart
 
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