"Habt Ehrfurcht vor der Pflanze,
alles lebt durch sie!"
(Spruch über dem Eingang zum Botanischen Garten in Berlin)
Wie GROSSMANN (1989) ausführte, sollte dies
nicht nur für den botanischen Bereich gelten, sondern auch
Richtschnur für den Umgang mit lebender Vegetation im
täglichen Gebrauch sein.
Durch Naturschutz und Landschaftspflege ist
dem Trend einer kontinuierlich zunehmenden Verdrängung der
Vegetationsflächen infolge Überbauung und Versiegelung der
Siedlungsgebiete, insbesondere in den Ballungsräumen (trotz
sinkender Bevölkerungszahl !) entgegenzusteuern (MÜRB, 1992).
In diesem Sinne fordert das Naturschutzgesetz
Baden-Württemberg, die freie und besiedelte Landschaft als
Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen so zu schützen,
zu pflegen, zu gestalten und zu entwickeln, dass u.a. die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (Boden, Wasser, Luft, Klima,
Tier- und Pflanzenwelt) nachhaltig gesichert werden.
Zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz
und Landschaftspflege dienen im Rahmen der Bauleitplanung
Landschaftspläne und Grünordnungspläne. Sie umfassen eine
Bestandsaufnahme der natürlichen Gegebenheiten sowie der
Nutzungsansprüche an das betreffende Gebiet. Zu den zu
untersuchenden Naturpotentialen zählen u.a. auch Klima und
Lufthygiene mit einer ökologischen Bewertung der festgestellten
Gegebenheiten und Nutzungskonflikte.
Die im Landschaftsplan enthaltenen Elemente
werden in den Flächennutzungsplan eingearbeitet. Darstellungen
im Landschaftsplan oder im Grünordnungsplan werden, soweit
erforderlich und geeignet, in die Bebauungspläne aufgenommen
und durch entsprechende Festsetzungen rechtsverbindlich.
Dafür kommen die folgenden
Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 (1) BauGB in Betracht:
Nr. 10 die Flächen, die von Bebauung
freizuhalten sind und ihre
Mit dem neuen § 9 (1 a) BauGB
ergibt sich im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/
Ausgleichsregelung die Festsetzungsmöglichkeit von Flächen
oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des
§ 1 a (3) BauGB. Diese können auf den
Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu
erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen
Geltungsbereich des Bebauungsplanes als auch in einem anderen
Bebauungsplan festgesetzt werden.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanung können
gemäß dem neuen § 5 (2 a) BauGB die Flächen
zum Ausgleich im Sinne des § 1 a (3) BauGB
im FNP den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft
zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
Zum System der integrierten
Landschaftsplanung gehören außer Landschaftsplan und
Grünordnungsplan (auf der Ebene der Bauleitplanung) noch die
Elemente Landschaftsrahmenprogramm (auf der Ebene des
Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg) und
Landschaftsrahmenplan (auf der Ebene der Regionalplanung).
Dieser auf die Raumplanung bezogenen Maßstäblichkeit
entsprechen je unterschiedliche Erscheinungsformen des Klimas.
In jeder dieser Stufen können ineinandergreifend bis zur
Umsetzung beim einzelnen Bebauungsplan die Weichen für eine
auch lokalklimatisch sinnvolle Grünplanung gestellt werden
(vgl. Abschnitt 6.2.3 "Grünzüge").