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Belastungen der
Umwelt gehen meistens mit der Inanspruchnahme von Flächen
für entsprechend belastende Nutzungen einher, so dass es
sinnvoll ist, mit den Mitteln der Regional- und
Stadtentwicklung eine vorsorgende Planung im Sinne des
Umweltschutzes zu betreiben. Das Umweltrecht umfasst
demzufolge neben seinem ursprünglichen Schwerpunkt im
gewerblichen Bereich heute verstärkt auch die räumliche
Planung. Die kommunale Ebene der Bauleitplanung gilt dabei als
wichtiges Instrument, das zum Schutz des Klimas und zur
Luftreinhaltung wesentlich beitragen kann; denn mit dem aus
dem Flächennutzungsplan einer Gemeinde entwickelten
Bebauungsplan entscheidet sich rechtsverbindlich, ob Grund und
Boden umweltverträglich genutzt werden. Diesem Sachverhalt
tragen verschiedene gesetzliche Anforderungen Rechnung.
Das BAUGESETZBUCH
(BauGB) fordert in § 1 Abs. 5, dass die Bauleitpläne
eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten,
die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen
Generationen miteinander in Einklang bringt. Bauleitpläne
sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern
und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu
entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen
Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts-
und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu
entwickeln.
Nach
§ 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne
insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 7 die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
...
d) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
e) die Vermeidung von Emissionen...,
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame
und effiziente Nutzung von Energie,
g) die Darstellungen von Landschafts- und Grünordnungsplänen
sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechts
h) die
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die
... festgelegten
Immissionsschutzgrenzwerte nicht überschritten werden
und i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
Insbesondere
mit Buchstabe h) werden die Anforderungen des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezüglich gebietsbezogener
Strategien zur Luftreinhaltung (vgl. §§ 49, 50 BImSchG) als Abwägungsbelang
für die Bauleitplanung übernommen.
Die
ergänzenden Vorschriften des § 1a BauGB konkretisieren diese
abwägungspflichtigen umweltschützenden ökologischen Belange,
die in ihrer Gesamtheit auch das Klima günstig beeinflussen:
Neben
einer Bodensschutzklausel, in der auch beispielhaft auf die Möglichkeiten
durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und
andere Maßnahmen zur Innenentwicklung verwiesen wird, sind
Bodenversiegelungen ausdrücklich auf das notwendige Maß zu
begrenzen (§ 1a Abs 2).
Mit
§ 1 a (3) BauGB gehört auch der Ausgleich zu
erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft zu den umweltschützenden
Belangen in der Abwägung. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete
Darstellungen nach § 5 BauGB im Flächennutzungsplan bzw.
durch Festsetzungen nach § 9 im Bebauungsplan ("Flächen"
bzw. "Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich").
Hier
ist auf den Zusammenhang hinzuweisen, dass es zu den Zielen des
Natur- und Landschaftsschutzes gehört, die Regenerationsfähigkeit
und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (Boden,
Wasser, Klima, Tier- und Pflanzenwelt) auf Dauer zu sichern (vgl. § 1 Abs.
1 Nr. 2 NatSchG)
Im Rahmen des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau – EAG Bau (Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie (2001/42/EG) in nationales Recht) war es im Jahr 2004 erforderlich geworden, das BauGB zu ändern. Dies wurde zum Anlass genommen, das BauGB insgesamt zu überarbeiten.
Für
die Belange des Umweltschutzes wird mit § 2 Abs. 4 BauGB für
die Bauleitplanung eine Umweltprüfung verlangt, in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt,
beschrieben und bewertet werden. Nach § 2a wird gefordert, außer
der Begründung zum Bauleitplanentwurf auch einen Umweltbericht
als gesonderten Teil der Begründung beizufügen. Somit ist eine
eigenständige Regelung zur Umweltverträglichkeitsprüfung für
bestimmte Bauleitpläne wie im bisherigen § 1a Abs. 2 Nr. 3
nicht mehr erforderlich.
Dementsprechend
wird in § 17 UVPG klargestellt, dass Bebauungspläne i. S. des
§ 2 Abs.
3 Nr. 3 und insbesondere Vorhaben nach Nr. 18.1 bis 18.9 der
Anlage 1 nach den Vorschriften des BauGB durchzuführen sind.
Die
Vorgaben des bisherigen § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 mit dem
entsprechenden Regelungsgehalt der bisherigen §§ 1a und 2a
sowie mit den Vorgaben des Anhangs I der Plan-UP-Richtline und
des Anhangs IV der Projekt-UVP-Richtline werden in § 1 Abs. 6
Nr. 7 (s. o.) zusammengeführt. Inhaltlich neu im Vergleich zu
der bisher geregelten Umweltverträglichkeitsprüfung nach der
Projekt-UVP-Richtlinie ist, dass die Prüfung nicht auf
nachteilige Umweltauswirkungen beschränkt ist.
Im Ansatz vergleichbare
Forderungen einer auch dem vorsorgenden
Umweltschutz verpflichteten Bauleitplanung hatte schon die am 1.1.1977
in Kraft getretene Neufassung des damaligen Bundesbaugesetzes enthalten,
womit dem 1974 entwickelten Vorsorgeprinzip des
BUNDES-IMMISSIONSCHUTZGESETZES (BImSchG) Rechnung getragen wurde.
Dieses formuliert mit § 50 einen Grundsatz, der jede planende
Institution bindet:
"Bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen
Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend
dem Wohnen dienender Gebiete sowie auf sonstige
schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden
werden."
Nach § 4 (1) BauGB holt die Gemeinde
die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt wird, möglichst frühzeitig ein.
Die
Träger öffentlicher Belange sind entsprechend zu
unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
aufzufordern.
Für die Behandlung der Planungsfaktoren
Luft und Klima ist allerdings keine bestimmte Behörde oder
Stelle als Träger Öffentlicher Belange speziell zuständig.
Die traditionellen Ansätze für Klimaschutz und
Luftreinhaltung liegen schwerpunktmäßig in den Bereichen
-
Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und
Nachbarschaftsschutz (Immissionsschutz, Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen)
-
Orts- und Umwelthygiene (aus vorwiegend
medizinischer Sicht)
-
Natur- und Landschaftsschutz.
Unterschiedliche am Planverfahren
Beteiligte können somit diesen Belang im Anhörungsverfahren
vertreten, insbesondere weil Luft und Klima allgegenwärtig
sind und sich somit auch Berührungspunkte zu anderen Belangen
ergeben.
Die
Gemeinden haben die Aufgabe, die erheblichen
Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der
Bauleitpläne eintreten zu überwachen. Dadurch sollen sie in
der Lage sein, unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig
zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht anzugebenden
Überwachungsmaßnahmen sowie die Informationen der Behörden
nach § 4 BauGB.
Durch
das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die
Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 wurde das BauGB
mit Wirkung vom 01.01.2007 dahingehend geändert, dass unter
bestimmten Bedingungen Bebauungspläne für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen, für Nachverdichtung oder
andere Maßnahmen der Innentwicklung in einem beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt
werden können (sog. Bebauungsplan der Innenentwicklung). Die
zur Anwendung dieses Verfahrens zulässige Grundfläche darf
bis weniger als 70.000 Quadratmeter betragen, wenn auf Grund
einer überschlägigen Prüfung die Einschätzung erlangt
wird, dass der bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen
Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in
der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des
Einzelfalls). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt
werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu
beteiligen.
Das Baugesetzbuch und die
BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) bieten differenzierte Möglichkeiten
für eine klimagerechte Stadtplanung. Der gesetzliche Katalog zulässiger
Festsetzungen in Bebauungsplänen ist erweitert worden (§ 9 (1),
(1a) BauGB). Dabei gibt es freilich keine Festsetzung, welche für
sich alleine genommen ein zuträgliches Stadtklima bewirken könnte.
Die neuen Rechtsinstrumente des
Städtebaulichen Vertrages (§ 11 BauGB) und des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (§ 12 BauGB) kommen
der Berücksichtigung stadtklimatischer Belange in
verschiedener Hinsicht entgegen:
So ermöglicht die Darstellung des
konkreten Vorhabens im VEP die Untersuchung und Bewertung
aller baukörperabhängigen klimatischen Auswirkungen auf die
Umgebung. Dies hat Bedeutung für die Aspekte Besonnung und
Belichtung, Möglichkeiten der Solarnutzung sowie für die
bioklimatischen Bedingungen.
Mit dem Instrument des Städtebaulichen
Vertrages ist u.a. die Vereinbarung von
Energieversorgungskonzepten mit ihren technischen Einzelheiten
(beispielsweise Solar-Thermie) möglich.
Städtebauliche Verträge können somit als
Zielbindungsverträge auch zur Durchsetzung klimaschützender
Maßnahmen im Sinne der "Agenda 21"
herangezogen werden.
Aufgrund weltweiter Bemühungen zum Schutz
der Erdatmosphäre ist von veränderten Wertvorstellungen
zugunsten des Umweltschutzes, speziell zugunsten von Luft und
Klima auszugehen, deren Stellenwert sich nicht mehr auf
Aspekte der örtlichen Klimatologie und des Geländeklimas
beschränkt.
Der großräumige Klimaschutz ist als
öffentlicher Belang bei der Bauleitplanung zu
berücksichtigen. Dies ergibt sich nunmehr auch aus dem
Grundgesetz, das mit Artikel 20 a den Umweltschutz als
Staatsziel benennt. Danach müssen unbestimmte Rechtsbegriffe
(z.B. "Allgemeinwohl") im Lichte dieses Staatsziels
ausgelegt werden.
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